Satzung des Verkehrsvereins Bielefeld e.V.

§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Bielefeld e. V.“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein führt als Zeichen das jeweils gültige Werbesymbol der Stadt Bielefeld mit dazugehörendem Slogan.

§ 2 ZWECK

Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Sein Ziel ist die Förderung der Stadt Bielefeld und Ihre Beziehung zum Umland. Er will dazu beitragen, der Stadt ihren gebührenden Rang im Rahmen der deutschen Großstädte zu bewahren und ihre Ausstrahlungskraft zu vergrößern.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein wird sich für die Förderung von Volkstum und Kultur in Bielefeld und für die Stärkung der Wirtschaftskraft der Stadt einsetzen.

Der Verein betreut Besucher der Stadt Bielefeld. Er ist von der Stadt als Fremdenverkehrsorganisation anerkannt.

Der Verein stellt sich weiter die Aufgaben, die Beteiligung der Bürger in Bielefeld für seine Ziele zu wecken und nutzbar zu machen. Der Verein bemüht sich, die Beziehungen seiner Mitglieder untereinander zu vertiefen, das gegenseitige Verständnis zu wecken und gesellige Zusammenkünfte zu pflegen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese Zwecke. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§ 21 BGB). Überschüsse sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können sein:
a) Natürliche Personen,
b) handelsrechtliche Personen und Kapitalgesellschaften,
c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen des öffentlichen Rechts wie z.B. Verwaltung, Kammern usw.,
d) sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.

Bei Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Einsatz für die Vereinszwecke. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Konkurseröffnung, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss 6 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von 2 Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Sie muss innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen sein.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend ohne Stimme teilzunehmen.

§ 4 ORGANE

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die jährliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Die Beitragsfestsetzung,
die Wahl des Vorstandes,
die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes,
die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr und der Etatvorentwurf für das kommende Jahr,
die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
die Wahl von Rechnungsprüfern für das folgende Jahr.

Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuladen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Das Stimmrecht der Mitglieder nach § 3 Buchstabe b) - d) wird durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

Die Vertretungsbefugnis ist dem Vorsitzenden nachzuweisen.

§ 6 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens 9, höchstens 11 Mitgliedern:

Dem Vorstand gehören an:

Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin der Stadt Bielefeld,
der Geschäftsführer des Einzelhandelsverbandes,
der Geschäftsführer des Verbandes Gaststätten- und Hotelgewerbe OWL,
ein Vertreter der Kreditinstitute,
ein Vertreter der Industrie sowie
4 bis 6 weitere Mitglieder des Verkehrsvereins.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, drei Stellvertreter und den Schatzmeister.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine drei Stellvertreter und der Schatzmeister.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines evtl. Nachfolgers im Amt.

Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 7 AUSSCHÜSSE

Der Vorstand kann für besondere Fachgebiete und Aufgaben Ausschüsse bilden, diese können auch durch den Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 8 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Vorstand und Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder vertreten sind. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in den Organen führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.

Über die Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften durch die Geschäftsführung anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und durch den Geschäftsführer abzuzeichnen sind.

Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse und der Mitgliederversammlungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 9 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Geschäftsführer des Vereins wird vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit gewählt. Seine Pflichten ergeben sich aus einem durch den Vorstand aufgestellten Aufgabenkatalog. Er führt den Titel „Verkehrsdirektor“.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei bedürfen Satzungsänderungen einer 2/3 Mehrheit.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

Sind in einer Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, weniger Mitglieder anwesend, als für die Beschlussfassung nötig sind, so kann innerhalb von 4 Wochen ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4 der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschlossen werden. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bielefeld zu, die es im Sinne der in § 2 der Satzung dargelegten Zwecke des Vereins zu verwenden hat.